Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Muster c. 
— — 
Eingegangen den 18 
½. des Anmeldungs-Registers. 
#4 des Hebe-Registers. 
(Schwarzstempel.) 
Vorläusige Anmeldung, 
daß stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden oder 
zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird. 
(§ 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, 
Reichs-Gesetzbl. 1885, S. 179.) 
  
  
  
  
  
  
  
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