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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1885.
Inhalt: FNr. 42. Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung. (Privateisenbahnen betr.) S. 109. — Nr. 43. Ausführungsvorschriften zum Gesetze über
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung. (Staatseisenbahnen und Wasserbau betr.) S. 110. —
Nr. 44. Verordnung, die Unfallanzeigen betr. S. 112.
Nr. 42. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung vom 28. Mai 1885 betreffend;
vom 22. September 1885.
Zur Ausführung von § 1, Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) in Verbindung mit § 109
Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) wird
im Anschlusse an die Verordnung vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) bestimmt,
daß für die innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecken
der Zittau-Reichenberger,
der Gaschwitz-Meuselwitzer
und
der Oberhohndorf-Reinsdorfer Privateisenbahn
die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen der General-
direction der Staatseisenbahnen und die Verrichtungen der unteren Ver-
waltungsbehörden, welchen auch die Functionen der Ortspolizeibehörden in Betreff der
in Rede stehenden Privatbahnbetriebe auf Grund von § 109 des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 obliegen sollen, für die betreffenden Strecken bei der Zittau-
Reichenberger Privatbahn der Betriebsoberinspection Dresden-Neustadt l
(Schlesischer Bahnhof), bei der Gaschwitz-Meuselwitzer Privatbahn der Betriebs-
Ausgegeben zu Dresden den 1. Oltober 1885. 19