Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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in gewöhnliche Haushaltungslisten einzutragen, jedoch so, daß die vorübergehend An— 
wesenden (Besuchsfremden r2c.) zum Schluß und womöglich gesondert von den übrigen 
Personen erscheinen. Gasthofsbesitzer erhalten besondere Formulare und auf Wunsch auch 
einzelne Zählkarten, welche sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unter- 
lage zur Aufstellung ihrer Liste benutzen können. 
12. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartierte Sol- 
daten sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in After- 
miethe oder Schlasstelle wohnen, beziehentlich in Quartier liegen, auf deren Haushaltungs- 
listen mit einzutragen. Dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche bei ihren Herrschaften, 
beziehentlich Arbeitgebern wohnen, werden in die Haushaltungslisten der letzteren ein- 
getragen. Wohnen dagegen die Dienstboten oder Gewerbsgehülfen nicht bei ihren Herr- 
schaften oder Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie keine eigene Haushaltung besitzen, in die 
Haushaltungslisten der Personen, bei welchen sie wohnen, einzutragen; besitzen sie aber 
eine eigene Haushaltung, so sind sie auch mit eigenen Haushaltungslisten zu versehen. 
13. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichniß auf der Innen- 
seite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste. In das Verzeichniß der Abwesenden 
auf der Rückseite der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste sind die Personen einzutragen, 
welche zur Zeit der Zählung der Haushaltung oder Anstalt als Glieder angehören, je- 
doch aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus 
der Haushaltung oder Anstalt abwesend sind. 
Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haus- 
haltungsglieder eingetragen, nicht aber die im aktiven Militärdienst, zur Ausbildung 
(Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge u. s. w.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 
u. s. w. aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufent- 
haltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aupfhalten u. s. w.) 
wohnend angesehen werden. 
14. Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags durch die Haus- 
haltungsvorstände, beziehentlich die einzeln lebenden selbstständigen Personen und die Vor- 
steher oder Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Vertreter auszufüllen und 
durch Unterschrift zu bescheinigen. 
Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten durch 
die Zähler auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Erkundigungen. 
15. Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise 
auszuführen. 
16. Die Austheilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und An- 
stalten erfolgt in den letzten Tagen des November. Die Wiedereinsammlung beginnt 
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