Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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am 1. Dezember Mittags und ist, wenn irgend möglich, überall am 2. Dezember zu 
beendigen. 
Die Größe der zu bildenden Zählbezirke (§ 1, Ziffer 6) ist so zu bemessen, daß das 
Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden 
kann. 
17. Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu controliren. 
§ 2. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
a) Haushaltungslisten, 
) Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung oder Anstalt Anwesenden und die zu ihr gehörigen vor- 
übergehend Abwesenden werden in die Haushaltungsliste oder beziehentlich Anstaltsliste 
eingetragen. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der Instruction 
für die Zähler und in der auf der ersten Seite der Haushaltungsliste abgedruckten all- 
gemeinen Anleitung enthalten. 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
§ 3. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe derjenigen Städte, in 
welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volks- 
zählung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist mittelst öffentlicher Bekanntmachung zur 
Kenntniß der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf 
die in Aussicht genommene Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner als auch auf 
die Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen. 
3. Die Amtshauptmannschaften, Stadträthe und sonstigen Ortsbehörden werden 
darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Be- 
völkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, 
Feste, Jahrmärkte, Truppendislocationen u. s. w., zur Zeit der Zählung, soweit irgend 
thunlich, nicht stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, bestehend in: 
a) Exemplaren gegenwärtiger Verordnung, 
4b) Instructionen für die Zähler nebst Controllisten, 
) Haushaltungslisten und Anstaltslisten, 
erhalten die Amtshauptmannschaften und Stadträthe der oben unter 1 bezeichneten 
Städte bis Ende Oktober dieses Jahres durch Vermittelung des statistischen Bureaus des
	        
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