Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Ministeriums des Innern, an welches auch etwaige, eventuell näher zu begründende 
Nachforderungen zu richten sind. 
5. Die genannten Behörden haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeinde spätestens 
am 10. November dieses Jahres im Besitz aller erforderlichen Exemplare befindet. Die 
Vertheilung erfolgt in der Weise, daß von sämmtlichen Drucksachen jede Ortsbehörde, 
beziehentlich Zählungscommission (§ 4, Ziffer 2) und jeder Zähler (8 6, Ziffer 1) je ein 
Exemplar erhält, sowie daß von den Drucksachen unter c für jede Haushaltung eine 
Haushaltungsliste und für jede Anstalt eine Anstaltsliste verfügbar sind. 
& 4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden 
Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen Güter ob, und sind 
dieselben zu diesem Behufe, soweit nöthig, von den Amtshauptmannschaften mit der er- 
forderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden, wo 
es zweckmäßig erscheint, besondere Zählungscommissionen beauftragen. 
3. Bei der Zusammensetzung der Zählungscommissionen kommt es hauptsächlich da- 
rauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volks- 
zählung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Aus- 
führung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und Kenntniß 
der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Theilnahme an der Zählungscommission ist ein 
Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungscommissionen muß bis zum 16. November erfolgt sein. 
5. Die Aufgabe der Ortsbehörden, beziehentlich Zählungscommissionen besteht haupt- 
sächlich in Folgendem: 
a) Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 5), 
bf) Annahme und Anweisung der Zähler (8 ), 
Fc) Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählungs- 
listen und Einsendung des gesammten Zählungsmaterials an die Amtshaupt- 
mannschaften beziehentlich Stadträthe. 
6. Die Mitglieder der Zählungscommissionen und die Ortsbehörden werden, soweit 
nöthig, bei dem Ausfüllen der Zählungsformulare behülflich sein. 
65. 1. Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß dieselben 
in der Regel nicht mehr als 30 bis 40 Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die 
in den Gemeinden bereits bestehenden Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde
	        
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