Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die 
Amtshauptmannschaft. 
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Strafanstalten u. s. w.) 
bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke. 
2. Was die militärischen Anstalten aulangt, so ist die Eintheilung der Zähl- 
bezirke, welche die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen Eta- 
blissements umfassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
6. 1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden 
Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für den 
Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann. Bei 
der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen 
obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Instruction 
erlassen worden. 
2. Auf der Controlliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keiner Wohnstätte ein Zweifel 
entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie 
die Zählungsgeschäfte mit Umsicht instructionsmäßig ausführen werden. 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählungsbezirke und die Annahme der Zähler 
ist bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungscommission, hat demnächst dafür zu 
sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie 
hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die Drucksachen (§ 3, Ziffer 4) rechtzeitig zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zählerinstructionen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
§# 7. 1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungscommission, liegt es ob, das 
von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu 
unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den ein- 
zelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich 
nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der Control- 
liste des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die 
bezüglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende Nachzählungen 
müssen sich auf den Stand vom 1. December beziehen.
	        
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