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Feiertage an den drei hohen Festen, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfest-
sonntags, das Fortarbeiten auf der Maschine und in dem Holländersaale unter der Vor-
aussetzung, daß dabei jede nach Außen wahrnehmbare Störung der sonntägigen Ruhe
vermieden wird, nachgelassen bleibt, hiermit aufgehoben.
2. Dafür wird auf Grund der in § 4 Absatz 4 desselben Gesetzes den unterzeich-
neten Ministerien ertheilten Ermächtigung, bezüglich der Papierfabriken, der Pappen-
fabriken und der Papierstofffabriken (Holzschleifereien, Cellulosefabriken und Strohstoff-
fabriken) Folgendes bestimmt:
a) In den Fabriken der gedachten Art darf an den ersten Feiertagen der drei hohen
Feste, den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todtenfestsonntage, abgesehen von den
unten bei c und d, sowie bei lI gedachten Ausnahmen, überhaupt nicht gearbeitet werden.
An den übrigen Sonn= und Feiertagen hat mindestens in den Stunden von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Nachmittags der Betrieb zu ruhen.
Wenn ein Feiertag auf Montag oder Sonnabend fällt oder zwei oder mehr Feier-
tage unmittelbar aufeinander folgen, so hat auch während der Nächte zwischen den Sonn-
und Feiertagen der Betrieb zu ruhen.
b) Mit dem Anheizen der Dampfkessel und Kochgefäße darf bereits vor der Wieder-
aufnahme des Betriebs begonnen werden.
J) Sobald und so lange die Lufttemperatur auf den Gefrierpunkt oder unter den-
selben gesunken ist, bleibt der Betrieb der Stoffmühlen, Holzschleifmaschinen, Raffineure,
Sortir-Apparate und Papier= und Pappenmaschinen an allen Sonn-, Fest= und Buß-
tagen den ganzen Tag hindurch nachgelassen.
d) Ferner bleibt in den Cellulosefabriken an allen Sonn-, Fest= und Bußtagen den
ganzen Tag hindurch der Betrieb der Kiesöfen, sowie derjenigen Kochapparate, in denen
die Vollendung eines Kochprozesses mehr als 48 Stunden erfordert, und der zu ihrer
Bedienung erforderlichen Hilfsmaschinen nachgelassen.
e) Bei dem Betriebe an den Sonn-, Fest= und Bußtagen, insoweit er nach Obigem
überhaupt zulässig ist, soll jedoch alles andere Geräusch als dasjenige, welches durch den
normalen Betrieb der Maschinen und Transmissionen hervorgerufen wird, vermieden
werden.
f) Der Schichtenwechsel der Arbeiter ist so einzurichten, daß jedem der Letzteren zur
Sonntagszeit eine ununterbrochene Arbeitspause von 24 Stunden verbleibt.
II.
Sobald und so lange die Lufttemperatur auf den Gefrierpunkt oder unter denselben
gesunken ist, ist es denjenigen Fabriketablissements aller Art, welche mit Wasserbetrieb