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eine Spalte mit einzustellen ist, in welche für jeden abgegebenen Posten das Datum und
die Ausstellungsbehörde des von dem Empfänger des Sprengstoffes bei dessen Entnahme
vorzuweisenden polizeilichen Erlaubnißscheines eingetragen wird.
Dresden, am 14. October 1885.
Die Minifterien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Gebhardt.
Nr. 50. Verordnung,
die Ausführung der Bestimmungen in & 51 flg. des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 bei dem fiskalischen Bergbau, den fiskalischen Hütten zu Freiberg,
der Königlichen Porzellanmanufaktur zu Meißen, der Königlichen Münze zu
Dresden, dem Blaufarbenwerk zu Oberschlema, den fiskalischen Staatsforstrevieren
und den fiskalischen Kalkwerken zu Lengefeld, Heidelbach, Neunzehnhain, Unter-
wiesenthal, Crottendorf, Oberscheibe, Hermsdorf und Zaunhaus betreffend;
vom 19. October 1885.
Nechdem das Finanz-Ministerium im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern
in Gemäßheit des § 56 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 bestimmt hat,
daß die nach den §§ 53 bis 55 des genannten Gesetzes vorzunehmenden Unfallunter-
suchungen und die hiermit zusammenhängenden Geschäfte bei
den fiskalischen Hütten zu Freiberg,
der Königlichen Porzellanmanufaktur zu Meißen,
der Königlichen Münze zu Dresden,
dem Blaufarbenwerk zu Oberschlema,
den fiskalischen Staatsforstrevieren
und
den fiskalischen Kalkwerken zu Lengefeld, Heidelbach, Neunzehnhain, Unterwiesen-
thal, Crottendorf, Oberscheibe, Hermsdorf und Zaunhaus
durch die in der Verordnung vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) bezeichneten
Ortspolizeibehörden, und demnach in den Städten mit der Revidirten Städteordnung
durch den Stadtrath, im Uebrigen durch die Amtshauptmannschaften,
bei dem fiskalischen Bergbau aber
durch das Bergamt zu Freiberg wahrgenommen werden sollen, so sind die nach § 51 des