Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 57. Verordnung 
zu Abänderung der Verordnung vom 15. September 1836, die wegen des 
Petschirstechens und des Stempelschneidens zu führende polizeiliche Aufsicht 
betreffend; 
vom 4. November 1885. 
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, unter Aufhebung der Verordnung, 
die wegen des Petschirstechens und des Stempelschneidens zu führende polizeiliche Auf— 
sicht betreffend, vom 15. September 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 211 flg.) an deren 
Stelle hiermit Folgendes zu verordnen: 
1. Wer die in § 360 Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuchs genannten Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen anfertigt oder wer deren Abdruck oder einen Druck von 
Formularen der in § 360 Nr. 5 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten Art unternimmt, 
hat den hierzu erforderlichen schriftlichen Auftrag der betreffenden Behörde vor dessen 
Ausführung bei der Sicherheitspolizeibehörde seines Wohnortes vorzuzeigen. Von 
Letzterer ist die Aechtheit dieses Schriftstücks zu prüfen und, wenn ihr dieselbe zweifelhaft 
erscheint, zunächst Erkundigung darüber einzuziehen, andernfalls aber das Schriftstück, 
mit einem Vermerk versehen, dem mit der Anfertigung oder dem Abdruck Beauftragten 
zurückzugeben, von welchem dasselbe aufzubewahren ist. 
2. Wer Privatpetschafte anfertigt, hat sich über die Zuverlässigkeit des Bestellers 
und daß er die Person sei, für welche er sich ausgiebt, zu unterrichten, und von dem ge- 
fertigten Petschaft einen Abdruck zurückzubehalten, auch in ein darüber zu führendes 
Buch den Namen, Stand und Aufenthaltsort des Bestellers, sowie die Zeit der Ablieferung 
des Petschafts, ingleichen an wen letztere geschehen, genau einzutragen. 
3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 sind nach Maßgabe der 
Vorschrift in § 360 Nr. 4 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 
150 Z oder mit Haft zu ahnden. 
Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher der Vorschrift unter 2 zuwiderhandelt 
oder, was einer Anfertigung ohne Auftrag gleichkommt, von einem Privatpetschaft mehr 
Exemplare anfertigt, als bei ihm von Demjenigen, welcher zu dessen Führung berechtigt 
ist, bestellt worden sind. 
Dresden, am 4. November 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt.
	        
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