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Nr. 57. Verordnung
zu Abänderung der Verordnung vom 15. September 1836, die wegen des
Petschirstechens und des Stempelschneidens zu führende polizeiliche Aufsicht
betreffend;
vom 4. November 1885.
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, unter Aufhebung der Verordnung,
die wegen des Petschirstechens und des Stempelschneidens zu führende polizeiliche Auf—
sicht betreffend, vom 15. September 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 211 flg.) an deren
Stelle hiermit Folgendes zu verordnen:
1. Wer die in § 360 Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuchs genannten Stempel, Siegel,
Stiche, Platten oder Formen anfertigt oder wer deren Abdruck oder einen Druck von
Formularen der in § 360 Nr. 5 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten Art unternimmt,
hat den hierzu erforderlichen schriftlichen Auftrag der betreffenden Behörde vor dessen
Ausführung bei der Sicherheitspolizeibehörde seines Wohnortes vorzuzeigen. Von
Letzterer ist die Aechtheit dieses Schriftstücks zu prüfen und, wenn ihr dieselbe zweifelhaft
erscheint, zunächst Erkundigung darüber einzuziehen, andernfalls aber das Schriftstück,
mit einem Vermerk versehen, dem mit der Anfertigung oder dem Abdruck Beauftragten
zurückzugeben, von welchem dasselbe aufzubewahren ist.
2. Wer Privatpetschafte anfertigt, hat sich über die Zuverlässigkeit des Bestellers
und daß er die Person sei, für welche er sich ausgiebt, zu unterrichten, und von dem ge-
fertigten Petschaft einen Abdruck zurückzubehalten, auch in ein darüber zu führendes
Buch den Namen, Stand und Aufenthaltsort des Bestellers, sowie die Zeit der Ablieferung
des Petschafts, ingleichen an wen letztere geschehen, genau einzutragen.
3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 sind nach Maßgabe der
Vorschrift in § 360 Nr. 4 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu
150 Z oder mit Haft zu ahnden.
Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher der Vorschrift unter 2 zuwiderhandelt
oder, was einer Anfertigung ohne Auftrag gleichkommt, von einem Privatpetschaft mehr
Exemplare anfertigt, als bei ihm von Demjenigen, welcher zu dessen Führung berechtigt
ist, bestellt worden sind.
Dresden, am 4. November 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.