Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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6. Die Bezirksamtshauptmannschaft hat die bei ihr eingegangenen Anträge, wenn 
dieselben von ihr als begründet erkannt werden, an das Brigade-Kommando des be- 
treffenden Aushebungsbezirks zu bringen, welches über die Abordnung der Mannschaften 
zu beschließen und zugleich dasjenige Landwehr-Bezirks-Kommando zu bestimmen hat, 
dem die militärische Aufsicht über die abgeordneten Mannschaften zustehen soll. 
# 7. Die nach den §§ 5 und 6 Kommandirten haben sich zunächst bei derjenigen 
Amtshauptmannschaft, von welcher der Antrag auf Abordnung der Schutzmannschaften 
eingebracht worden ist, anzumelden. Die Amtshauptmannschaft hat dieselben mit einem 
Abdrucke der Dienstanweisung B zu versehen, bezüglich alles Dessen, was ihr Verhalten 
und ihre Obliegenheiten betrifft, zu unterrichten und sie hierauf denjenigen Gemeinde- 
Obrigkeiten beziehentlich Gutsvorstehern zuzuweisen, von welchen der Antrag auf Gestellung 
der Schutzmannschaften ausgegangen ist und von welchen der Kommandirte nähere Auskunft 
über den zu bewachenden Bezirk und das bei der Bewachung vorzugsweise zu Beachtende 
empfängt. 
&. Bei seinem Abgange hat der zum Schutze von Gemeinde= oder Privat- 
Waldungen und Fluren Kommandirte sich bei der Gemeindeobrigkeit, beziehentlich der 
Gutsherrschaft des von ihm bewachten Bezirks und sodann auch bei der Bezirks- 
amtshauptmannschaft wieder abzumelden und an letztere den empfangenen Abdruck der 
Dienstanweisung zurückzugeben. 
§9Für die durch Aufstellung von Mannschaften zum Jagd-, Forst= und Flurschutz 
erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Antragsteller aufzukommen, demnach bei 
Kommandos zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren die 
betreffenden Ortsgemeinden, beziehentlich Gutsvorsteher. 
10. Die von den Truppen aufgestellten Kostenrechnungen über die zum Schutze 
königlicher Forsten und Jagden abgegebenen Kommandos werden durch das Kriegs- 
Ministerium dem Finanz-Ministerium zur Zahlung überreicht. 
Die Abrechnung bezüglich der zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen 
und Fluren Kommandirten erfolgt zwischen dem nach § 6 bestimmten Landwehr-Bezirks- 
Kommando und den Antragstellern unmittelbar. 
#11. Die zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren 
Kommandirten haben an täglichen Gebührnissen von den Antragstellern zu empfangen: 
Löhnung, Verpflegungszuschuß der nächstgelegenen Garnison, Brotgeld, Auslösung, freies 
Unterkommen und Bekleidungsgeld, welches letztere jedoch nicht an den Mann selbst aus- 
zuzahlen, sondern an das nach § 6 bestimmte Landwehr-Bezirks-Kommando ein- 
zusenden ist.
	        
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