Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich. 
G 10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück 
scharfen Patronen ausgerüstet. 
Ueber den Verbrauch der Patronen ist vor Rückkehr des Kommandirten zur Truppe, 
beziehentlich bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde 
eine Bescheinigung auszustellen. 
11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte 
sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze 
der Forsten und der Jagden bestehenden Bestimmungen?) des Forststrafgesetzes vom 
30. April 1873 und des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu richten. 
12. Trifft der Kommandirte Forst= oder Jagd-Frevler an, so hat er sie anzu- 
halten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort zu befragen, ihnen das 
etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der Werkzeuge oder Ge- 
räthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, oder durch Wegnahme anderer 
Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und, dafern sie ihm nicht persönlich 
bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, welche ihm bei seiner Aufstellung 
für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig Festgenommene zuzuführen. 
Gleichergestalt hat der Kommandirte Diejenigen anzuhalten, zu pfänden und nach 
Befinden festzunehmen, welche sich mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des 
Holzes dienenden Werkzeuge in der seiner Aufsicht anvertrauten Waldung außerhalb 
eines erlaubten Weges betreffen lassen, ohne Rücksicht, ob sie von jenem Werkzeuge zum 
Stehlen Gebrauch gemacht haben oder nicht, insofern der Betreffende nicht im Stande ist, 
sofort über das Geschäft, welches ihn an den besagten Ort führte, glaubhafte Nachweisung 
zu geben. 
13. Die den Forst= oder Jagd-Frevlern abgenommenen Pfänder sind, wenn die 
Gepfändeten dem Kommandirten persönlich nicht bekannt sind und daher vorläufig fest- 
genommen werden, mit den Festgenommenen zugleich an die Behörde, an welche die 
Festgenommenen abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Kommandirte sich über diese 
abgelieferten Pfänder eine Bescheinigung ertheilen zu lassen. Die Pfänder von anderen, 
ihm bekannten und deshalb nicht festzunehmenden Forst= oder Jagd-Frevlern hat er an 
diejenige Stelle abzuliefern, an welche er nach §§ 3 und 5 die Anzeige zu erstatten hat. 
  
*) Der für die Kommandirten bestimmten Handausgabe dieser Dienstanweisung sind unter der Ueberschrift 
„Forstfrevel“ die Art. 1, 2, 4, 7, 8, Ziffer 1, 2, 3, 5 Art. 23 des Forststrafgesetzes, und unter der Ueberschrift 
„Jagdfrevel“ die §§ 292, 293, 294, 295, 368, Ziffer 10, 11 des Strafgesetzbuchs, sowie Art. 10, 11 des 
Forststrafgesetzes beigedruckt.
	        
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