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Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich.
G 10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück
scharfen Patronen ausgerüstet.
Ueber den Verbrauch der Patronen ist vor Rückkehr des Kommandirten zur Truppe,
beziehentlich bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde
eine Bescheinigung auszustellen.
11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte
sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutze
der Forsten und der Jagden bestehenden Bestimmungen?) des Forststrafgesetzes vom
30. April 1873 und des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu richten.
12. Trifft der Kommandirte Forst= oder Jagd-Frevler an, so hat er sie anzu-
halten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort zu befragen, ihnen das
etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der Werkzeuge oder Ge-
räthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, oder durch Wegnahme anderer
Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und, dafern sie ihm nicht persönlich
bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, welche ihm bei seiner Aufstellung
für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig Festgenommene zuzuführen.
Gleichergestalt hat der Kommandirte Diejenigen anzuhalten, zu pfänden und nach
Befinden festzunehmen, welche sich mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des
Holzes dienenden Werkzeuge in der seiner Aufsicht anvertrauten Waldung außerhalb
eines erlaubten Weges betreffen lassen, ohne Rücksicht, ob sie von jenem Werkzeuge zum
Stehlen Gebrauch gemacht haben oder nicht, insofern der Betreffende nicht im Stande ist,
sofort über das Geschäft, welches ihn an den besagten Ort führte, glaubhafte Nachweisung
zu geben.
13. Die den Forst= oder Jagd-Frevlern abgenommenen Pfänder sind, wenn die
Gepfändeten dem Kommandirten persönlich nicht bekannt sind und daher vorläufig fest-
genommen werden, mit den Festgenommenen zugleich an die Behörde, an welche die
Festgenommenen abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Kommandirte sich über diese
abgelieferten Pfänder eine Bescheinigung ertheilen zu lassen. Die Pfänder von anderen,
ihm bekannten und deshalb nicht festzunehmenden Forst= oder Jagd-Frevlern hat er an
diejenige Stelle abzuliefern, an welche er nach §§ 3 und 5 die Anzeige zu erstatten hat.
*) Der für die Kommandirten bestimmten Handausgabe dieser Dienstanweisung sind unter der Ueberschrift
„Forstfrevel“ die Art. 1, 2, 4, 7, 8, Ziffer 1, 2, 3, 5 Art. 23 des Forststrafgesetzes, und unter der Ueberschrift
„Jagdfrevel“ die §§ 292, 293, 294, 295, 368, Ziffer 10, 11 des Strafgesetzbuchs, sowie Art. 10, 11 des
Forststrafgesetzes beigedruckt.