Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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8 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten 
mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
& -3 1. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich ver- 
sprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
* 32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte zum Schutze von Forsten und 
Jagden aufgestellt sind, so wird seiten des Truppentheils ein Führer eventuell ein Unter- 
offizier oder Oberjäger für dieses Kommando bestimmt. 
Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhältniß 
eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur 
Meldungerstattung an das Bataillon verpflichtet. 
33. Diejenigen königlichen Forstbeamten, welchen der betreffende Bezirk unter- 
stellt ist, nehmen dem Kommandirten gegenüber die Stelle von Vorgesetzten ein. Ein 
Unter-Förster und Forst-Gendarm ist nur dann sein Vorgesetzter, wenn der Kommandirte 
diesen Beamten von der Revierverwaltung ausdrücklich unterstellt ist. Forstgehilfen 
können niemals Vorgesetzte der Kommandirten sein. Die dem Kommandirten von der 
Forstbehörde ertheilten Dienstvorschriften und auf seinen Dienst bezughabenden Befehle 
hat er ebenso auszuführen, als wenn sie ihm von einem militärischen Vorgesetzten ertheilt 
wären. 
Er hat sich bei den vorgesetzten Forstbeamten militärisch an= und abzumelden und 
denselben militärische Ehrenerweisungen — mit Ausnahme von Frontmachen und 
Honneurs mit dem Gewehre — zu machen. 
&31. Verhaftungsrecht und Strafgewalt steht der in § 2 gedachten Behörde über 
die Kommandirten im Allgemeinen nicht zu; nur wenn Verbrechen vorliegen, die eine 
sofortige Festnahme geboten erscheinen lassen, ist solche vorläufig zu bewirken, alsdann 
aber der Truppentheil umgehend davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, 
so ist solche bei dem Truppentheile zu beantragen. 
6 35. Bis zu 24 Stunden kann der Kommandirte von der in § 2 gedachten Be- 
hörde beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz ausnahmsweise Genehmigung 
finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim Bataillon nachzusuchen. 
s 36. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug 
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke so viel 
wie möglich zu überwachen, sondern auch das außerdienstliche Verhalten derselben zu be- 
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