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nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen. (§ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837,
G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 146.)
§ 22. Trifft der Kommandirte zugleich auf mehrere Felddiebe, Forst= oder Jagd-
Frevler, so lassen sich über sein Verhalten in solchen Fällen keine bestimmten Vorschriften
geben. Er muß nach eigenem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Paragraphen,
jedoch stets mit größter Entschlossenheit handeln.
§ 23. Nimmt der Kommandirte wahr, daß in dem seiner Aufsicht anvertrauten Be-
reiche Entwendungen von Bodenerzeugnissen vorgefallen sind, und entdeckt er die Spur
der Thäter, so hat er dieselbe sofort weiter zu verfolgen. Ist das Entwendete von Letz-
teren bereits in Gewahrsam gebracht und erscheint eine sofortige Haussuchung geboten,
so hat der Kommandirte, unter Vorzeigung seines Ausweispapieres, die Polizeibehörde
um Vornahme derselben zu ersuchen, welche den etwaigen Fund zunächst in Verwahrung
zu nehmen hat.
#24. Trifft der Kommandirte in dem seiner Aufsicht angewiesenen Bezirke, außer-
halb der öffentlichen Wege, Personen mit unverbundenen Schießgewehren an, deren Be-
fugniß hierzu ihm nicht bekannt ist, oder nicht aus ihrem Aeußeren, wie bei Gendarmen cc.,
unzweideutig hervorgeht, so hat er selbigen zuzurufen, das Gewehr abzulegen, und ihren
Ausweis zu fordern.
Vermag sich der Betroffene nicht auszuweisen, so hat der Kommandirte das Gewehr
an sich zu nehmen und Ersteren, falls er ihm nicht persönlich bekannt, vorläufig festzu-
nehmen und mit dem Gewehr der nächsten Polizei-beziehentlich Gerichts-Behörde zu
übergeben.
625. Leistet der Betroffene dem Zurufe, das Gewehr abzulegen, keine Folge, oder
hebt er es wieder auf, nachdem er es von sich gelegt, widersetzt er sich der Abnahme seines
Gewehrs oder der vorläufigen Festnahme, so hat der Kommandirte in Gemäßheit der
§§ 16 bis 21 zu handeln.
626. Ueber alle dergleichen Vorfälle hat der Kommandirte ohne Verzug Meldung
zu machen.
#27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung,
wie z. B. die Entdeckung von Feuersbrünsten, Einbrüchen von Diebs= und Raubgesindel,
von Menschen, welche im Freien nächtigend betroffen werden, ungesäumt zur Kenntniß
der ihm vorgesetzten Behörde beziehentlich der nächsten Polizeibehörde zu bringen und
auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten.
& 28. Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen,
so daß der Kommandirte sie nöthigen Falls auch mit gutem Gewissen beschwören kann.