Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 6. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Marien- und Katharinenkirchengemeinde zu Zwickau betreffend; 
vom 30. Januar 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der, von der Marien- und 
Katharinenkirchengemeinde zu Zwickau unter Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörden 
wie auch der politischen Gemeindevertretung daselbst beschlossenen Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen im Gesammtbetrage 
von 
Zwei Hundert Sechs und Sechzig Tausend Mark 
behufs der Aufnahme einer mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsenden Anleihe von 
gleichem Betrage nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und beziehentlich Tilgungs— 
plans die nach 8 1040 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, 
was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 30. Januar 1885. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
Nr. 7. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg 
wegen des Baues und Betriebs einer Eisenbahn von Meuselwitz nach Ronneburg 
unter dem 19. December 1884 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 9. Februar 1885. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung wegen des Baues und Betriebs einer Eisenbahn von Meuselwitz nach Ronne— 
burg unter dem 19. December 1884 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe 
nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster und Höchster Ratification in der Anlage 
unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. Februar 1885. 
Die Minifterien 
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Könneritz. Graf v. Fabrice. 
Müller.
	        
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