— 23 —
Von den zum Bahnbaue aus der Herzoglichen Staatskasse abgehobenen Baugeldern
werden in gleicher Weise, wie dies beim Baue Königlich Sächsischer Staatseisenbahnen
geschieht, Bauzinsen nach Höhe von vier Prozent jährlich bis zum Tage der Betriebs—
eröffnung berechnet und in die Baurechnung, beziehentlich das Baukapital aufgenommen.
Artikel 5.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung steht nicht nur vermöge Ihrer landespolizei-
lichen Hoheit, sondern auch in Berücksichtigung Ihres finanziellen Interesses die Beauf-
sichtigung des Baues der Bahn zu. Es sollen Ihr daher, soweit Sie es wünscht, die
Entwürfe für Kunst= und Hochbauten, sowie die Gleis= und Gebäudepläne für Stations-
und Haltestellen= Anlagen, endlich auch die abzuschließenden Gedingeverträge vorgelegt
werden und Ihr die Einsicht aller Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen freistehen.
Die nach Maßgabe der Vorschriften für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnbau-
verwaltung abzulegenden Baurechnungen werden der Herzoglich Sächsischen Regierung
zur Prüfung vorgelegt werden.
Wegen des in dieser Beziehung, sowie hinsichtlich der Abhebung der Baugelder zu
beobachtenden Verfahrens wird besondere Vereinbarung vorbehalten und hierbei auf thun-
lichste Geschäftsvereinfachung Bedacht genommen werden.
Artikel 6.
Der Anschluß etwaiger Zweiglinien an die Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn wird
unter Vorbehalt der solchenfalls zu treffenden speciellen Vereinbarungen von beiden Re-
gierungen gestattet.
Artikel 7.
Der Betrieb der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn wird für immer (vergl. jedoch
Artikel 13) der Königlich Sächsischen Regierung pachtweise übertragen.
Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Benutzung des
Bahnareals, sowie der zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden Einnahmen aller
Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben
in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben, einschließlich der zur Sicherung der
Bahnobjekte gegen Feuersgefahr etwa erforderlichen Versicherungsbeträge.
Von dem Betriebe der Bahn werden staatliche Steuern keiner Art erhoben; auch
ruht, so lange die Herzoglich Sächsische Regierung Eigenthümerin der Bahn ist, die
Grundsteuer. Soweit communale Abgaben nach Maßgabe der staatlichen Grundsteuer
veranlagt werden, werden dieselben auf die gleiche Zeitdauer ebenfalls nicht erhoben.
Dagegen werden andere communale Abgaben, welche nach Maßgabe gesetzlicher oder