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läufig fortdauernden Betriebsverhältnisses — das Recht, über das Eigenthum an der
Bahn anderweit zu verfügen und eventuell das Betriebsverhältniß nach einjähriger, an
den Jahresschluß gebundener Kündigung, zu lösen.
Bei Erlöschen des Betriebsverhältnisses ist die Bahn in betriebsfähigem Zustande,
so wie sie steht und liegt, sammt der in Artikel 3 gedachten Oberbaumaterialienreserve,
welche in neuen Stücken vorhanden sein muß, jedoch ohne Betriebsmittel zurückzugeben.
Ein Anspruch auf Vergütung wegen Abnutzung einzelner Bahnobjecte und des Inventars
steht der Herzoglich Sächsischen Regierung nicht zu.
Wegen etwaiger Uebernahme der vorhandenen Betriebsbeamten, sowie wegen der in
Absatz 3 von Artikel 4 gedachten Mitbenutzung von Anlagen der Sächsischen Staats—
eisenbahn-Verwaltung wird für den Fall des Betriebswechsels eine besondere Verein—
barung vorbehalten, indem die Königlich Sächsische Regierung für diesen Fall berechtigt
sein soll, eine angemessene Entschädigung für die nurgedachte Mitbenutzung in Anspruch
zu nehmen.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die Aus—
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
So geschehen Leipzig, am 19. December 1884.
# Ewald Alerander Hoffmann. Karl Theodor Sonnenkalb.
Moritz Laurentius.