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Nr. 12. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Station Wilkau
betreffend;
vom 7. April 1885.
Mit Rücksicht auf die Vermehrung des Verkehrs, welche insbesondere in Folge der
Einmündung der Wilkau-Saupersdorfer Secundäreisenbahn daselbst schon eingetreten ist
und noch weiter fortschreiten wird, macht sich die Erweiterung der Eisenbahnstation
Wilkau im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstation Wilkau in Anwendung zu bringen.
#62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den
zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Wilkau
betroffen.
Dresden, den 7. April 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Miller.
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