Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 37 — 
haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit 
einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums Reuß j. L. 
und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden competenten Landesbehörden genau 
und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 
überreicht. 
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstenthums Reuß j. L. zu stationiren- 
den unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualification auf Angehörige des Fürsten- 
thums Reuß j. L. besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 15. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung räumt der Königlich Sächsischen Regierung 
das Recht ein, das Eigenthum auch der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete 
gelegenen Eisenbahnstrecke gegen Zahlung eines auf 
Vier Hundert Fünfzig Tausend Mark 
festgesetzten Kaufpreises und Erstattung der in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 4 
letzter Absatz und in Artikel 8 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa auf den 
Bau der Bahn und die Erweiterung der Bahnanlagen aufgewendeten besonderen Kosten 
für den Königlich Sächsischen Staatsfiskus zu erwerben. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Absicht, die im Fürstlich Reußischen 
j. L. Staatsgebiete gelegene Strecke zu erwerben, mindestens drei Monate vor dem in 
Aussicht genommenen Uebernahmetermine der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 
ankündigen. 
Von dem Uebernahmetermine und der gleichzeitig erfolgenden Zahlung des Kauf- 
preises ab hört die Zahlung der in Artikel 7 und Artikel 8 letzter Absatz festgesetzten 
Zinsbeträge auf. 
Artikel 16. 
Eine Veräußerung des von der Königlich Sächsischen Regierung erworbenen Eigen- 
thums an der im Fürstenthume Reuß j. L. gelegenen Strecke der Bahn bedarf ebenso, 
wie die Uebertragung des Betriebs an einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimm- 
ung der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus- 
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
1885. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.