— 38 —
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den benannten Commissaren vollzogen
worden.
Dresden,
Gera,
Ewald Alexander Hoffmann. Walther Engelhardt.
Nr. 14. Verordnung,
die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst betreffend;
vom 17. April 1885.
den 11. Februar 1885.
1
Ula Aufhebung der Verordnung, die Anstellungsprüfungen für den höheren Staats-
forstdienst betreffend, vom 1. December 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 323 flg.), sowie der
nachträglich hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 3. September 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 522 flg.) und vom 27. März 1856 (G.= u. V.-Bl. S. 15), beziehentlich zur
weiteren Ausführung der Bestimmungen in §§ 20 und 21 der Verordnung, den Staats-
forstdienst betreffend, vom 9. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 72 flg.), wird hierdurch
Folgendes verordnet und bekannt gemacht:
Prüfungs- 1. Die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst sind einer be-
ee sonderen, dem Finanz-Ministerium unmittelbar untergeordneten, commissarischen Behörde
derselben. unter der Benennung:
Königliche Prüfungscommission für den höheren Staatsforstdienst
übertragen. Vergl. 8 20 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 9. Mai
1871 (G.= u. V.-Bl. S. 72).
Zusammen- #2. Die Prüfungscommission besteht aus fünf von dem Finanz-Ministerium dazu
gore ter ernannten, im Staatsforstdienst oder bei der Forstakademie angestellten Beamten.
eommissodn. Zugleich sind mindestens drei, möglichst in der Nähe des Sitzes der Prüfungscom-
mission wohnhafte Stellvertreter zu ernennen, deren Einberufung bei Behinderung ein-
zelner Commissionsmitglieder an deren Stelle dem Vorsitzenden der Commission über-
lassen bleibt, soweit es sich nicht um den Stellvertreter des letzteren selbst handelt, welchen
vorkommenden Falls das Finanz-Ministerium ernennt.