Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Dem Vorstande des Finanz-Ministeriums und den betreffenden Ministerialräthen, 
ebenso den Stellvertretern der Commission steht es jederzeit frei, den Berathungen der 
Commission, jedoch ohne Betheiligung bei der Beschlußfassung selbst, beizuwohnen. 
83. Die Commission, welche bis auf andere Anordnung ihren Sitz in Tharandt 
hat, betreibt ihre Geschäfte in der Hauptsache collegialisch. In jedem Falle der Be— 
schlußfassung durch die Commission ist die Abstimmung sämmtlicher fünf Mitglieder, be- 
ziehentlich der betreffenden Stellvertreter erforderlich und die Mehrheit der Stimmen 
entscheidend. 
Das im Dienstrange höchste, bei gleichem Range mehrerer aber, das in diesem 
Range älteste Mitglied führt bei den collegialischen Sitzungen und bei den Prüfungen 
den Vorsitz, beraumt dieselben an und leitet den Gang derselben. Die übrige Geschäfts- 
führung dagegen nach Anleitung dieses Regulativs wird einem in Tharandt wohnhaften 
Mitgliede der Commission von dieser selbst übertragen. Zur Führung der Registrande, 
zur Protokollführung und zur Beihilfe bei Führung der Akten wird demselben eine ge- 
eignete Person beigegeben. 
Die Commission führt ein besonderes Dienstsiegel, welches das geschäftsführende 
Mitglied in Verwahrung zu halten hat. 
§&# 4. Die nach § 20 der Verordnung vom 9. Mai 1871 alljährlich einmal abzu- 
haltenden Anstellungsprüfungen sollen dergestalt stattfinden, daß die den Abschluß bildende 
mündliche, ebenso wie die dieser unmittelbar vorausgehende, unter Aufsicht zu bewirkende 
schriftliche Prüfung (§ 8, 1b) jedesmal im Mai, spätestens im Juni am Sitzungsorte 
der Commission erfolgen. Es wird aber alljährlich im Monat September seiten des 
Finanz-Ministeriums in der Leipziger Zeitung die bevorstehende Prüfung zur Kenntniß- 
nahme für die Betheiligten bekannt gemacht. 
5. Die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen nach Erlaß dieser Bekannt- 
machung müssen in der Zeit vom 1. November bis längstens zum 1. Januar schriftlich 
bei dem Finanz-Ministerium stattfinden. Später eingehende Anmeldungen können bei der 
nächstbevorstehenden Prüfung nicht berücksichtigt werden. 
Der Anmeldung sind nach § 21 der Verordnung vom 9. Mai 1871 folgende Zeug- 
nisse beizufügen: 
1. die Geburtsurkunde oder das Taufzeugniß, 
2. das Abgangszeugniß der Forstakademie Tharandt, 
3. die von den Revierverwaltern unter Beglaubigung seiten der Oberforstmeister, 
beziehentlich von dem Vorstande der Forsteinrichtungsanstalt ausgestellten Zeug- 
nisse über die Benutzung der für die praktische Ausbildung vorgeschriebenen Zeit, 
sowie über das sittliche Betragen des sich Anmeldenden, 
7 * 
Geschäfts— 
betrieb der 
Commission 
im 
Allgemeinen. 
Zeit und Ort 
der Prüfung. 
Anmeldung 
zur Prüfung.
	        
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