Weiteres
Verfahren.
Zweck
der Prüfung.
Eintheilung
der Prüfung.
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4. eine kurze Niederschrift seiner Lebensgeschichte,
überdies von Denen, welche beim Militair gedient haben,
5. das Führungsattest, beziehentlich das Officierspatent.
Der sich Anmeldende hat ferner zugleich seinen Aufenthaltsort, wohin ihm die
Prüfungsaufgabe zu senden ist, genau zu bezeichnen.
6. Sind die vorgedachten Zeugnisse in allen Beziehungen befriedigend, so werden
die Gesuche nebst den Zeugnissen von dem Finanz-Ministerium der Prüfungscommission
unter der Adresse des jeweiligen Geschäftsführers (§ 3) zugefertigt, worauf von der
Commission das Weitere wegen der Prüfung zu besorgen und zunächst dem Bittsteller
seine Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen und zu gleicher Zeit die Aufgabe zur
schriftlichen Ausarbeitung baldmöglichst und längstens bis Mitte Januar zuzufertigen ist
(vergl. § 9).
§ J. Die Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst soll nachweisen, wie
sich der Forstaccessist nach dem Abgange von der Akademie für den praktischen Beruf
weiter ausgebildet, und wie er die Lehren der Wissenschaft zu verwerthen und anzuwenden
gelernt hat.
Die Aufgaben und Fragen sind daher aus dem gesammten Gebiete der forstlichen
Wissenschaft und Wirthschaft möglichst vielseitig zu wählen, vorzugsweise zwar der Praxis
zu entnehmen, jedoch so zu stellen, daß aus der Beantwortung derselben jedenfalls zugleich
erhellen muß, daß der Examinand auch in der Wissenschaft nicht zurückgeblieben ist.
. Die vorzunehmende Prüfung zerfällt:
1. in eine schriftliche,
2. in eine mündliche.
Zu 1. Die schriftliche Prüfung besteht
a) in der Ausarbeitung einer umfassenderen, nach Befinden mit Zeichnungen zu ver-
bindenden Aufgabe, als Hausarbeit, welche mit Anwendung literarischer Hilfs-
mittel, jedoch ohne sonstige fremde Beihilfe und mit Vermeidung aller überflüssigen
Weitschweifigkeit zu fertigen ist,
b) in der schriftlichen, unter Aufsicht erfolgenden Beantwortung kürzerer Fragen aus
sämmtlichen Theilen der Forstwissenschaft, ohne alle Hilfsmittel oder nur mit
solchen, die von der Commission ausdrücklich gestattet werden.
Zu 2. Die mündliche Prüfung theilt sich
a) in zwei Prüfungen im Walde und
b) in die Prüfung im Zimmer.