Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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§&9. Die Prüfungscommission hat von Zeit zu Zeit eine Anzahl Aufgaben für die 
Hausarbeit (vergl. § 8, 1 a) aufzustellen. Dieselben werden hierauf je einzeln in be- 
sonderen Couverts versiegelt, numerirt und dem Geschäftsführer (§ 3) zur Aufbewahrung 
übergeben. 
Sobald dem Geschäftsführer von dem Finanz-Ministerium die Gesuche und Zeugnisse 
sämmtlicher zur nächsten Prüfung zuzulassenden Examinanden zugefertigt worden sind 
(§ 6), hat derselbe unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Commission von den 
deponirten, versiegelten Couverts eines zu ziehen und zu öffnen. Jedem Examinanden 
ist hierauf eine Abschrift der gezogenen Aufgabe mit der Bekanntmachung seiner Zulassung 
zur Prüfung zuzusenden (8 6). 
In der Zufertigungsschrift ist die Frist zur Einreichung der Beantwortung der Auf- 
gabe unter Verweisung auf den Nachtheil der Versäumniß derfelben (8 10) mit anzu- 
geben und dabei dem Examinanden zu eröffnen, daß die einzureichende Arbeit eigen- 
händig von ihm geschrieben sein müsse, und daß er unter dieselbe folgende Erklärung zu 
setzen habe: 
„ich erkläre hierdurch, daß ich diese Arbeit (nebst den dazu gehörigen Zeich- 
nungen 2c.) ohne alle fremde Beihilfe, mit alleiniger Ausnahme literarischer 
Hilfsmittel, gefertigt habe,“ 
auch daß er später diese Erklärung durch Abstattung des Handschlags an Eidesstatt zu 
bekräftigen haben werde. 
Die schriftlichen, unter Aufsicht zu beantwortenden Fragen (§ 8, 1b) werden von 
sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission kurz vor der betreffenden Prüfung 
berathen und festgestellt. 
10. Wer den für die Probearbeit (§ 8, 1 a) nach § 9 von der Commission fest- 
gesetzten Einreichungs-Termin versäumt, kann bei der zunächst bevorstehenden Anstellungs- 
Prüfung nicht berücksichtigt werden. Es ist ihm aber gestattet, sich zur gleichen Prüfung 
im folgenden Jahre wieder zu melden. 
11. Jede dieser zur rechten Zeit eingegangenen Probearbeiten ist durch den Ge- 
schäftsführer sofort unter den sämmtlichen Mitgliedern der Commission in Umlauf zu 
setzen, und es ist sodann von jedem Mitgliede schriftlich und unter Siegel seine Ansicht 
darüber abzugeben, ob dieselbe als genügend zu betrachten sei. Die versiegelten Ab- 
stimmungen werden, nach beendigtem Umlauf der Probearbeiten, von dem geschäfts- 
führenden Mitgliede (§ 3), nachdem dasselbe zuvor seine eigene Abstimmung in gleicher 
Weise dazu gegeben hat, unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Commission und 
in Gegenwart des Protokollanten geöffnet und nebst einer besonderen protokollarischen 
Niederschrift über das Ergebniß den Commissionsakten einverleibt. Nur wenn die Probe- 
Schriftliche 
Prüfungen. 
Einreichung 
der Probe- 
arbeit, Folgen 
der Ver- 
säumniß der 
gesetzten Frist. 
Beurtheilung 
der ein- 
gegangenen 
Probearbeiten.
	        
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