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§&9. Die Prüfungscommission hat von Zeit zu Zeit eine Anzahl Aufgaben für die
Hausarbeit (vergl. § 8, 1 a) aufzustellen. Dieselben werden hierauf je einzeln in be-
sonderen Couverts versiegelt, numerirt und dem Geschäftsführer (§ 3) zur Aufbewahrung
übergeben.
Sobald dem Geschäftsführer von dem Finanz-Ministerium die Gesuche und Zeugnisse
sämmtlicher zur nächsten Prüfung zuzulassenden Examinanden zugefertigt worden sind
(§ 6), hat derselbe unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Commission von den
deponirten, versiegelten Couverts eines zu ziehen und zu öffnen. Jedem Examinanden
ist hierauf eine Abschrift der gezogenen Aufgabe mit der Bekanntmachung seiner Zulassung
zur Prüfung zuzusenden (8 6).
In der Zufertigungsschrift ist die Frist zur Einreichung der Beantwortung der Auf-
gabe unter Verweisung auf den Nachtheil der Versäumniß derfelben (8 10) mit anzu-
geben und dabei dem Examinanden zu eröffnen, daß die einzureichende Arbeit eigen-
händig von ihm geschrieben sein müsse, und daß er unter dieselbe folgende Erklärung zu
setzen habe:
„ich erkläre hierdurch, daß ich diese Arbeit (nebst den dazu gehörigen Zeich-
nungen 2c.) ohne alle fremde Beihilfe, mit alleiniger Ausnahme literarischer
Hilfsmittel, gefertigt habe,“
auch daß er später diese Erklärung durch Abstattung des Handschlags an Eidesstatt zu
bekräftigen haben werde.
Die schriftlichen, unter Aufsicht zu beantwortenden Fragen (§ 8, 1b) werden von
sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission kurz vor der betreffenden Prüfung
berathen und festgestellt.
10. Wer den für die Probearbeit (§ 8, 1 a) nach § 9 von der Commission fest-
gesetzten Einreichungs-Termin versäumt, kann bei der zunächst bevorstehenden Anstellungs-
Prüfung nicht berücksichtigt werden. Es ist ihm aber gestattet, sich zur gleichen Prüfung
im folgenden Jahre wieder zu melden.
11. Jede dieser zur rechten Zeit eingegangenen Probearbeiten ist durch den Ge-
schäftsführer sofort unter den sämmtlichen Mitgliedern der Commission in Umlauf zu
setzen, und es ist sodann von jedem Mitgliede schriftlich und unter Siegel seine Ansicht
darüber abzugeben, ob dieselbe als genügend zu betrachten sei. Die versiegelten Ab-
stimmungen werden, nach beendigtem Umlauf der Probearbeiten, von dem geschäfts-
führenden Mitgliede (§ 3), nachdem dasselbe zuvor seine eigene Abstimmung in gleicher
Weise dazu gegeben hat, unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Commission und
in Gegenwart des Protokollanten geöffnet und nebst einer besonderen protokollarischen
Niederschrift über das Ergebniß den Commissionsakten einverleibt. Nur wenn die Probe-
Schriftliche
Prüfungen.
Einreichung
der Probe-
arbeit, Folgen
der Ver-
säumniß der
gesetzten Frist.
Beurtheilung
der ein-
gegangenen
Probearbeiten.