Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Versicherung, 
daß die Probe— 
arbeit ohne 
fremde Beihilfe 
gefertigt 
worden sei. 
Weitere schrift— 
liche Prüfung 
unter Aufsicht. 
Mündliche 
Prüfungen. 
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arbeit nach Mehrheit der Stimmen wenigstens die Censur „genügend“ erhalten hat, wird 
der Examinand zur weiteren Prüfung, und zwar mindestens acht Tage vor Beginn der— 
selben, vorgeladen, im entgegengesetzten Falle aber ihm die Nichtzulassung zur weiteren 
Prüfung bekannt gemacht. 
&12. Vor Beginn der weiteren schriftlichen Prüfung (§ 8, 1b) hat jeder Exa- 
minand nach besonderer Ermahnung vor der versammelten Commission die Wahrheit 
seiner unter der Probearbeit befindlichen Erklärung (§ 9) mittels Handschlags an Eides- 
statt zu versichern. 
Wer sich unerlaubter Weise (§ 9) fremder Beihilfe bedient hat, dessen Arbeit bleibt 
unberücksichtigt, und es kann derselbe nicht weiter zu der angesetzten Anstellungs-Prüfung 
zugelassen werden. Ueber die Zulassung desselben zu einer später stattfindenden gleichen 
Prüfung ist seiner Zeit nach Gehör der Commission von dem Finanz-Ministerium Ent- 
schließung zu fassen. 
13. Die schriftliche Prüfung nach § 8, 1b erfolgt an vier Prüfungstagen unter 
Aufsicht zweier Mitglieder der Commission mit gehöriger Absonderung der Examinanden. 
Vor Beginn derselben ist den Examinanden zu eröffnen, daß keiner den anderen 
unterstützen und keiner sich irgend eines ihm nicht ausdrücklich gestatteten Hilfsmittels be- 
dienen dürfe, auch ist ihnen das Nöthige hinsichtlich der Form der Beantwortung bekannt 
zu machen. 
Die zu beantwortenden Fragen werden von den Commissaren den Examinanden dic- 
tirt, und wird ihnen zur Beantwortung einer jeden eine angemessene Zeitfrist gegeben, 
nach deren Ablauf jeder seine Antwort, welche auf einen gebrochenen Bogen zu schreiben 
ist, ohne Rücksicht darauf, wie weit derselbe mit der Beantwortung fertig geworden ist, 
abzuschließen und, mit seiner Namensaufschrift versehen, abzugeben hat. Erst dann er- 
folgt die Mittheilung der nächsten Frage. 
Ohne Erlaubniß der Commissare darf während der Prüfungszeit kein Examinand 
das Lokal verlassen. Wird der Gebrauch von unerlaubten Hilfsmitteln oder fremder 
Beihilfe entdeckt, so ist der betreffende Examinand sofort von der weiteren Prüfung aus- 
zuschließen, und es gilt auch hierbei das oben am Schlusse von § 12 Bemerkte. 
Während des Verlaufs und nach Beendigung dieser schriftlichen Prüfung findet eine 
Durchsicht der Beantwortungen von sämmtlichen Mitgliedern der Commission statt, und 
hat ein jedes derselben seine Ansicht darüber schriftlich auszusprechen, ob der Examinand 
in dieser Hinsicht bestanden habe oder nicht. Lautet die Mehrheit der Stimmen auf 
„nicht bestanden,“ so ist der Examinand zu den mündlichen Prüfungen nicht zuzulassen. 
8 14. Für jeden Theil der mündlichen Prüfungen (8§ 8, 2), sowohl derjenigen im 
Walde, als der im Zimmer, wird vorher von der Commission nach Maßgabe der Anzahl
	        
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