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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1885.
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Inhalt: Nr. 15. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Meißen betr. S. 45. — Nr. 16. Be-
kanntmachung, die Betriebseröffnung der Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau betr. S. 46. — Nr. 17.
Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren betr. S. 46. — Nr. 18.
Verordnung, die Zuständigkeit des Rathes und des Polizeiamts zu Leipzig in Wohlfahrts= und Sicherheits-
polizeisachen betr. S. 47.
Nr. 15. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Meißen betreffend;
vom 17. April 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Rathe der
Stadt Meißen unter Zustimmung des Stadtgemeinderathes daselbst beschlossenen Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in
300 Abschnitten à 1000 Mark,
200 à 500 - und
500 à 200 —
zum Zwecke der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen
Anleihe von
Fünf Hundert Tausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe- und beziehentlich Tilgungsplans die nach 8 1040
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 17. April 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
Ausgegeben zu Dresden den 5. Juni 1885. 8