Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1885. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 19. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Geithain-Lausigk= 
Leipziger Eisenbahn betr. S. 49. — Nr. 20. Verordnung, Erhebungen über den Zug der Hagelwetter 
betr. S. 50. — Nr. 21. Verordnung, die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der zum 
allgemeinen Berggesetze gehörigen Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1868 betr. S. 51. — Nr. 22. 
Bekanntmachung, die Eröffnung des Güterverkehrs auf den Haltestellen Holzhau und Hermsdorf-Rehefeld 
der Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau betr. S. 52. — Nr. 23. Verordnung, die anderweite Abtretung 
von Grundeigenthum zur Erbauung der Geithain-Lausigk-Leipziger Eisenbahn betr. S. 53. 
  
Nr. 19. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 28. Mai 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Erbauung einer normalspurigen Sekundäreisenbahn von Geithain über Lausigk nach 
Leipzig auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 fg.), und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abän- 
derungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung 
auf den Bau der obengedachten Eisenbahn. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
§l#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
Ausgegeben zu Dresden den 2. Juli 1885. 9
	        
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