Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Nr. 25. Bekanntmachung, 
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Döbeln betreffend; 
vom 2. Juli 1885. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einrichtung 
für die verschiedenen Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 (G.= 
u. V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Befugnisse 
des Aichamtes zu Döbeln (Ordnungszahl 4) auf 
das Aichen von Gasmessern 
erstreckt worden sind. 
Dresden, am 2. Juli 1885. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Einsiedel. 
Miilller. 
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 4. Juli 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
Erbauung der III. Section der normalspurigen Sekundäreisenbahn von Geithain über 
Lausigk nach Leipzig auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnungen vom 28. Mai 
und 26. Juni laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 49 und 53) andurch weiter ver- 
ordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
	        
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