Nr. 25. Bekanntmachung,
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Döbeln betreffend;
vom 2. Juli 1885.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einrichtung
für die verschiedenen Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 (G.=
u. V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Befugnisse
des Aichamtes zu Döbeln (Ordnungszahl 4) auf
das Aichen von Gasmessern
erstreckt worden sind.
Dresden, am 2. Juli 1885.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Miilller.
Nr. 26. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 4. Juli 1885.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung der III. Section der normalspurigen Sekundäreisenbahn von Geithain über
Lausigk nach Leipzig auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnungen vom 28. Mai
und 26. Juni laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 49 und 53) andurch weiter ver-
ordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-