Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 28. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Sekundär— 
eisenbahn von Niederhermsdorf beziehentlich Potschappel nach Wilsdruff 
betreffend; 
vom 27. Juli 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Erbauung einer schmalspurigen Sekundäreisenbahn von Niederhermsdorf beziehentlich 
Potschappel nach Wilsdruff auf Staatskosten verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zur Er— 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 3 71) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen 
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den 
Bau der obengedachten Eisenbahn. 
6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Vorschriften nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Sekundäreisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne derselben die Fluren 
Zauckeroda, 
Wurgwitz, 
Niederhermsdorf, 
Oberhermsdorf, 
Kesselsdorf, 
Grumbach 
und
	        
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