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Nr. 28. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Sekundär—
eisenbahn von Niederhermsdorf beziehentlich Potschappel nach Wilsdruff
betreffend;
vom 27. Juli 1885.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Erbauung einer schmalspurigen Sekundäreisenbahn von Niederhermsdorf beziehentlich
Potschappel nach Wilsdruff auf Staatskosten verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zur Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 3 71) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den
Bau der obengedachten Eisenbahn.
6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Vorschriften nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Sekundäreisenbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne derselben die Fluren
Zauckeroda,
Wurgwitz,
Niederhermsdorf,
Oberhermsdorf,
Kesselsdorf,
Grumbach
und