Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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1. bekannt ist, daß der betreffenden Person der Gewerbebetrieb untersagt ist, oder 
2. nicht bekannt ist, daß der Gewerbebetrieb vorschriftsmäßig der Verwaltungsbehörde 
angezeigt ist, oder 
3. der Gewerbebetrieb zwar ein befugter ist, aber Thatsachen vorliegen, welche gegen 
die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb 
Bedenken erregen. 
Der Mittheilung sind, wenn thunlich, die Akten beizufügen. 
3. Die weitere Behandlung der Mittheilungen von Seite der Staatsanwaltschaft 
wird durch besondere Instruktion geregelt. 
Dresden, am 30. Juli 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Herrmann. 
  
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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