Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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für den 19. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Freiherrn von Weissenbach zu Großenhain, 
für den 20. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Schröter zu Oschatz, 
für den 21. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dr. Schnorr von Carolsfeld zu Grimma, 
für den 24. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsrath von Löben zu Leipzig, 
für den 27. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Wittgenstein zu Döbeln, 
für den 29. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann zu Rochlitz, Geh. Regierungsrath Schäffer, 
für den 30. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann zu Chemnitz, Geh. Regierungsrath Schwedler, 
für den 33. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Kirchbach zu Marienberg, 
für den 35. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dr. von Mayer zu Annaberg und 
für den 40. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Bose zu Zwickau. 
Dresden, am 3. August 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze. 
  
Nr. 32. Verordnung, 
die Befugniß zur Waagenaichung betreffend; 
vom 5. August 1885. 
Vom 1. September dieses Jahres an sind, von der gewöhnlichen aichamtlichen Zu— 
ständigkeit, außer den festfundamentirten Brückenwaagen und den selbstthätigen Registrir— 
waagen, auch solche Waagen ausgenommen, welche, ohne zu den festfundamentirten 
Brückenwaagen oder den selbstthätigen Registrirwaagen zu gehören, für mehr als 
2000 kg Höchstbelastung bestimmt sind.
	        
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