Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

69 — 
Gesetz- und Verordnungablatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1885. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 33. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Wilischthal-Ehren- 
friedersdorfer Eisenbahn nebst Zweigbahn betr. S. 69. — Nr. 34. Bekanntmachung, die Vornahme 
einer Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. S. 70. — Nr. 35. Bekanntmachung, eine Anleihe der 
Stadtgemeinde Sebnitz betr. S. 71. — Nr. 36. Bekanntmachung, einen Staatsvertrag wegen ander- 
weiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der vorm. Sächs.-Thüringischen Ost-Westbahn betr. S. 71. 
Nr. 33. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahnen 
betreffend; 
vom 24. August 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Erbauung einer schmalspurigen Sekundär-Eisenbahn von Station Wilischthal der 
Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn nach Ehrenfriedersdorf mit Zweigbahn von Herold 
nach Thum auf Staatskosten andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G. u. V.-Bl. 
S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- 
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung 
auf den Bau der obengedachten Eisenbahnen. 
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnen zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G. u. V.-Bl. S. 374), sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
6# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
Ausgegeben zu Dresden den 12. September 1885. 14
	        
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