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Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche und die
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind damit einverstanden, daß der Königlich
Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Werdau-Weida erworben und
den Betrieb derselben übernommen hat.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche und die
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung nehmen das der vormaligen Gesellschaft der
Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickau-Weida gegenüber vorbehaltene Recht auf
den Erwerb der Werdau-Weidaer Eisenbahn, soweit dieselbe innerhalb des Staatsgebietes
einer jeden derselben gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe
der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Uebertragung des
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sämmtlicher vertrags-
schließenden Regierungen.
Artikel 3.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorialregierung sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands, bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung
ausgeübt.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder andere der mit-
betheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Gebiete wohnenden
Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die
für die sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Er-
lasse mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können.
Artikel 4.
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-
Meiningen und des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche beim Betriebe der Werdau-
Weidaer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte an-
gesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis-