Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche und die 
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung sind damit einverstanden, daß der Königlich 
Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Werdau-Weida erworben und 
den Betrieb derselben übernommen hat. 
Artikel 2. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche und die 
Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung nehmen das der vormaligen Gesellschaft der 
Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn Zwickau-Weida gegenüber vorbehaltene Recht auf 
den Erwerb der Werdau-Weidaer Eisenbahn, soweit dieselbe innerhalb des Staatsgebietes 
einer jeden derselben gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe 
der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Uebertragung des 
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sämmtlicher vertrags- 
schließenden Regierungen. 
Artikel 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorialregierung sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands, bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung 
ausgeübt. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder andere der mit- 
betheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Gebiete wohnenden 
Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die 
für die sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Er- 
lasse mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können. 
Artikel 4. 
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen- 
Meiningen und des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche beim Betriebe der Werdau- 
Weidaer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte an- 
gesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis-
	        
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