Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig 
zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der Steuer 
und die Nummer des Hebe- oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung erfolgt 
ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein Exemplar 
der Anmeldung zu schreiben. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer 
das eine Exemplar der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen 
Rückgabe der Empfangsbescheinigung bezw. der Interimsquittung, welche als Register— 
beläge bei der Steuerstelle verbleiben, und das mit definitiver Quittung versehene Exem— 
plar der Anmeldung ausgehändigt. 
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels 
auf der Vorderseite des Werthpapiers. Der vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel 
besteht in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler 
und um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „REICHS-STEMPEL-ABGABE“ 
und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle, darunter aber auf 
einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: „FUNF’bezw. ZWEI ober EINS 
VOM TAUSEND“ befinden. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. 
2 d. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs- 
stempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in 
der Anmeldung (Nr. 2 a) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen 
die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein, und er- 
sucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter Nummer 2b mit Quittung 
über Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um 
Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werth- 
papiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar 
zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
  
*) Der oben bezeichnete Stempel ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 
(Centralbl. S. 8) eingeführt. Nach den Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881 (Centralbl. S. 283) be- 
stand früher der Stempel in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und 
um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befand; unter dem Adler ruhte 
ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle; 
der Stempel enthielt keine Werthsangabe. 
Nach den letztbezeichneten Vorschriften haben die nach Maßgabe der Bestimmung unter „Ausnahme"“ zur 
Tarifnummer 1 und 2 abgestempelten Werthpapiere einen Stempelabdruck erhalten, welcher in einem von einem 
Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen 
Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempel- 
ungsstelle trägt.
	        
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