Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benach— 
richtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt 
diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuer— 
pflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach 
Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes 
Exemplar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung 
der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages 
zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten 
Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2d 
zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der 
vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels 
(2) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der 
Ort und die Zeit der Abgabenerhebung vermittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es in- 
dessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der 
Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten Stücke und die ganze 
Emission im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der 
Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdruck mit folgendem Vermerk 
zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle). 
Zu § 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 
1 und 2. 
Z. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist 
der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu 
berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichs- 
stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der letzteren auf die Steuer für 
die definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen 
auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, 
sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die ab-
	        
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