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strafung, auf Grund deren die Ausweisung erfolgte, eine neue Bestrafung der—
selben (§ 2) hinzugetreten ist.
Der Befreiungsgrund zu a und b tritt nicht ein, wenn die Bestrafung wegen einer
der in 8§ 180, 181, 183, 361 Nr. 6 des Reichsstrafgesetzbuchs behandelten strafbaren
Handlungen oder wenn im Falle a die Eheschließung erst nach der Bestrafung, durch
welche die Ausweisung begründet wird, erfolgt ist.
In die unter c gedachte Frist ist die Zeit nicht einzurechnen, während deren die
bestrafte Person öffentliche Armenunterstützung bezogen oder eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder sich in der Verwahrung einer Korrektionsanstalt befunden hat.
& 4. Ein unter Polizeiaufsicht Stehender kann wegen der dieselbe begründenden
strafbaren Handlung auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes einer Aufenthaltsbeschränkung
nicht unterworfen werden.
& 5. Für die Dauer einer dem Bestraften von dem Armenverbande seines Unter-
stützungswohnsitzes gewährten öffentlichen Unterstützung kann demselben der Aufenthalt
am Orte des Unterstützungswohnsitzes nicht verboten werden.
66. Das Recht der Polizeibehörde zum Erlasse eines Aufenthaltsverbotes besteht
ein Jahr lang. Das letztere wird von dem Tage berechnet, an welchem die Strafe ver-
büßt worden ist. Während der Dauer der Verwahrung in einer Korrektionsanstalt ruht
der Lauf dieser Frist.
7. Die zulässige Längstdauer eines Aufenthaltsverbotes sind zwei Jahre.
Innerhalb dieser Frist kann ein zunächst auf kürzere Zeit erlassenes Aufenthalts-
verbot verlängert werden.
6##S. Das Verhältniß der Reichs= Ausländer wird durch gegenwärtiges Gesetz nicht
berührt.
89. Die in Bezug auf das Recht zur Ausweisung und zur Aufenthaltsverweigerung
in dem Heimathsgesetze vom 26. November 1834 getroffenen Bestimmungen werden,
soweit sie zur Zeit noch fortbestehen, hierdurch aufgehoben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. April 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
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