Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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strafung, auf Grund deren die Ausweisung erfolgte, eine neue Bestrafung der— 
selben (§ 2) hinzugetreten ist. 
Der Befreiungsgrund zu a und b tritt nicht ein, wenn die Bestrafung wegen einer 
der in 8§ 180, 181, 183, 361 Nr. 6 des Reichsstrafgesetzbuchs behandelten strafbaren 
Handlungen oder wenn im Falle a die Eheschließung erst nach der Bestrafung, durch 
welche die Ausweisung begründet wird, erfolgt ist. 
In die unter c gedachte Frist ist die Zeit nicht einzurechnen, während deren die 
bestrafte Person öffentliche Armenunterstützung bezogen oder eine Freiheitsstrafe verbüßt 
oder sich in der Verwahrung einer Korrektionsanstalt befunden hat. 
& 4. Ein unter Polizeiaufsicht Stehender kann wegen der dieselbe begründenden 
strafbaren Handlung auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes einer Aufenthaltsbeschränkung 
nicht unterworfen werden. 
& 5. Für die Dauer einer dem Bestraften von dem Armenverbande seines Unter- 
stützungswohnsitzes gewährten öffentlichen Unterstützung kann demselben der Aufenthalt 
am Orte des Unterstützungswohnsitzes nicht verboten werden. 
66. Das Recht der Polizeibehörde zum Erlasse eines Aufenthaltsverbotes besteht 
ein Jahr lang. Das letztere wird von dem Tage berechnet, an welchem die Strafe ver- 
büßt worden ist. Während der Dauer der Verwahrung in einer Korrektionsanstalt ruht 
der Lauf dieser Frist. 
&# 7. Die zulässige Längstdauer eines Aufenthaltsverbotes sind zwei Jahre. 
Innerhalb dieser Frist kann ein zunächst auf kürzere Zeit erlassenes Aufenthalts- 
verbot verlängert werden. 
6##S. Das Verhältniß der Reichs= Ausländer wird durch gegenwärtiges Gesetz nicht 
berührt. 
89. Die in Bezug auf das Recht zur Ausweisung und zur Aufenthaltsverweigerung 
in dem Heimathsgesetze vom 26. November 1834 getroffenen Bestimmungen werden, 
soweit sie zur Zeit noch fortbestehen, hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und demselben 
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. April 1886. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
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