Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 20. Das Verfahren vor dem Landes-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Landes-Versicherungsamt verursachten baaren Auslagen 
durch die Parteien findet nicht statt. 
& 21. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
§22. Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung 
durch Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Ver- 
lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, 
welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
In dem Falle des § 90 zuc des Unfallversicherungsgesetzes ist dem Schiedsgericht, 
gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
# 23. Das Urtheil wird nebst Gründen von dem Berichterstatter entworfen und in 
der Urschrift von den ständigen und richterlichen Mitgliedern, welche an der Verhandlung 
betheiligt gewesen sind, unterzeichnet. 
624. Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung 
theilgenommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, 
an welchem die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Königs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Landes-Versicherungsamts die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift" 
„Das Königlich Sächsische Landes-Versicherungsamt."“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. 
§ 25. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten 
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und 
ernennt insbesondere in den Fällen der §8§ 16, 27 und 88 des Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 6. Juli 1884, sowie der §§ 32 und 96 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, die Vertreter und Beauftragten des Landes-Ver- 
sicherungsamts.
	        
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