Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die 
hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalender— 
jahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die 
an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift 
vereinbart bz. die Gebühr dafür eingezahlt hat. 
3. Im Absatz VI sind die Angaben hinter den Worten „folgende 
Abkürzungen gebraucht werden,“ wie folgt zu ergänzen: 
() für „dringendes Telegramm“, 
(8 T) für „gebührenpflichtiges Diensttelegramm“, 
(RP) für „Antwort bezahlt", 
(RP D) für „dringende Antwort bezahlt“, 
(I Ofür „verglichenes Telegramm", 
(ChB) für „Empfangsanzeige“, 
(F 8) für „nachzusenden“, 
(P P) für „Post bezahlt“, 
(P R) für „Post eingeschrieben“, 
(XD) für „Eilboten bezahlt"“, 
(L P) für „Estafette bezahlt“, 
( O) für „offen zu bestellendes Telegramm“. 
5. Im 88, „Wortzählung“" betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Am Schlusse der Angaben unter e ist nachzutragen: 
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungslandes, aber 
nur in der Telegramm-Aufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Buchstaben 
als je ein Wort gezählt (z. B. Reußgreiz, Frankfurtmain, Wüstewaltersdorfbzbreslau), 
unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Ver- 
zeichnissen erscheinen. 
2. Unter fsind im zweiten Satze an Stelle der zu streichenden 
Angaben: „Titel, Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeich- 
nungen“ die Worte: 
Namen von Schiffen 
zu setzen. 
3. Unter ! sind im ersten Satze die Worte: 
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache 
zu streichen. 
Ferneristhinter den Worten,„nter bis f entsprechend gezählt“ 
einzufügen:
	        
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