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oder „(P B)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt
auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit
der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Er-
hebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben
werden.
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die beiden
bisher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 aufzu-
führen.
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu:
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus be-
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er-
wachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf
etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Be-
stellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em-
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab-
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein-
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. «
13.Jm§20,,,ZurückziehungundUnterdrückungvonTelegrammen«betreffend,
sindimzweiteuSatzedesAbsatzesIdieWorte,,bezahlteAntwort«
zu streichen; ferner ist im zweiten Satze des Absatzes II statt „brieflich“
zu setzen:
mittels unfrankirten Briefes.
14. Im §.21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ be-
treffend, ist im Absatz lll
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ ein-
zuschalten:
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar;
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt“ der
Vermerk hinzuzufügen:
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VII).