Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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oder „(P B)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt 
auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche mit 
der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Er- 
hebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben 
werden. 
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die beiden 
bisher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 aufzu- 
führen. 
2. Am Schlusse treten folgende neue Absätze hinzu: 
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig 
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger 
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus be- 
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er- 
wachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf 
etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Be- 
stellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch 
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab- 
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein- 
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. « 
13.Jm§20,,,ZurückziehungundUnterdrückungvonTelegrammen«betreffend, 
sindimzweiteuSatzedesAbsatzesIdieWorte,,bezahlteAntwort« 
zu streichen; ferner ist im zweiten Satze des Absatzes II statt „brieflich“ 
zu setzen: 
mittels unfrankirten Briefes. 
14. Im §.21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ be- 
treffend, ist im Absatz lll 
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden“ ein- 
zuschalten: 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar; 
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt“ der 
Vermerk hinzuzufügen: 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VII).
	        
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