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Nr. 52. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Eisenbahn—
Stationsanlage Flöha betreffend;
vom 16. August 1886.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes ist es nöthig, die Eisenbahn-
Stationsanlage zu Flöha zu erweitern. «
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Station Flöha in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Flöha
betroffen.
Dresden, den 16. August 1886.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Müller.