Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 52. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum zu Erweiterung der Eisenbahn— 
Stationsanlage Flöha betreffend; 
vom 16. August 1886. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes ist es nöthig, die Eisenbahn- 
Stationsanlage zu Flöha zu erweitern. « 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- 
durch verordnet, wie folgt: 
&1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Station Flöha in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Flöha 
betroffen. 
Dresden, den 16. August 1886. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Einsiedel. 
Müller.
	        
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