Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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wagen nur einzelne Stücke Kleinvieh in Kisten oder Käfigen befördert worden sind, so— 
fern zur Zeit des Gebrauchs die betreffenden Kisten mit wasserdichten Fußböden, festen 
Wänden und aus Latten mit den für die Athmung der Thiere nothwendigen Zwischen— 
räumen hergestellten Deckeln, die Käfige mit wasserdichten Fußböden und von unten bis 
mindestens zur ganzen Höhe der Thiere mit festen Wänden versehen waren, und eine 
Verunreinigung des Wagens durch Streumaterialien, Futter, Dünger, Exkremente 2c. 
nicht wahrnehmbar ist. 
66. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- 
stellung mindestens 2 Kg Soda auf 1001 Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand 
oder Maul= und Klauenseuche, oder des dringenden Verdachts einer solchen 
Infektion, durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit 
5 prozentiger Karbolsäurelösung. Die letztere ist durch Mischen von 1 Theil der 
im Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder Acidum carbolicum depuratum 
bezeichneten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren 
herzustellen. 
# 7J. Die in § 6 unter b gedachte Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf 
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann 
vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es 
zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand 
oder Maul= und Klauenseuche vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen 
Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Des- 
infektion (§ 6b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung 
der Verschleppung der oben bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. 
88. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, welche entfernbar sein muß, in 
ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine wirkliche Infektion des Wagens durch eine 
übertragbare Seuche stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen 
Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der 
zu §§ 5 bis 7 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung 
nicht entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden. 
§9#Irn gleicher Weise wie die zum Transport benutzten Wagen sind die bei Ver- 
ladung und Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen 
Zwecken benutzten Geräthschaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu des- 
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