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Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (8 13) sind zur Theilnahme an der
Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder wird für die—
selben damit nicht begründet.
& 4. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet zu diesem Termine seine sämmtlichen
Pferde zu gestellen mit Ausnahme:
a) der Fohlen unter vier Jahren,
b) der Hengste,
c) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefohlt haben,
ch der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
xe) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem kann durch das Kriegs-Ministerium unter besonderen Umständen Be-
freiung von der Vorführung erfolgen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der
Civil-Kommissar hierzu ermächtigt.
In den unter c bis e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte
Bescheinigung vorzulegen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. die Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen
Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
5. die Königlichen Staatsgestüte.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
§ 5. Die Gemeinde= und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellver-
treter, haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit
fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde
vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abzeichen sowie den Namen des
Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet für die Gestellung der zum Rangiren und Vor-
führen der Pferde erforderlichen Mannschaften und ferner dafür zu sorgen, daß das Vor-
führen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses stattfindet.
#39##6. Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Kom-
mission zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.