Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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gültig gemacht worden ist, kann der Betrag gegen diese Anweisung von dem Empfangs- 
berechtigten bei der Brandversicherungskasse erhoben werden. Auch ist jede andere 
öffentliche Kasse ermächtigt, unter obiger Voraussetzung den Betrag gegen die betreffende 
Anweisung an den Empfangsberechtigten auszuzahlen und von der Brandversicherungs- 
kasse sich erstatten zu lassen oder beziehentlich der letzteren an Zahlungsstatt anzurechnen. 
* 107. Geht eine Vergütungsanweisung vor der Auszahlung verloren, so ist der 
Verlust bei der Brandversicherungskammer sofort anzuzeigen und zu bescheinigen. 
# 108. Waer die verloren gegangene Anweisung bereits zur Auszahlung gültig 
gemacht, so hat die Brandversicherungskammer eine öffentliche Bekanntmachung mit 
der Aufforderung an den unbekannten Inhaber der Anweisung, dieselbe binnen einer 
Frist von sechs Monaten bei der hinsichtlich des Brandorts zuständigen Verwaltungs- 
behörde erster Instanz vorzulegen und unter der Verwarnung zu erlassen, daß die An- 
weisung, wenn dieselbe innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt worden, für ungültig und 
erloschen werde erklärt werden. 
Diese Bekanntmachung ist auf Kosten Desjenigen, der den Verlust erlitten hat, von 
der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz (§ 15) gewöhnlichermaßen öffentlich 
anzuschlagen, sowie wenn die Summe, auf welche die Anweisung lautet, 300 Mark oder 
weniger beträgt, einmal, andernfalls zweimal in die Leipziger Zeitung und in das be- 
treffende Amtsblatt einzurücken. 
* 109. Wird in Folge dessen die Anweisung vorgelegt, so ist dieselbe von der 
Verwaltungsbehörde erster Instanz in Verwahrung zu nehmen, dem Verlustträger 
hiervon Kenntniß zu geben und demselben zu überlassen, seine Rechte geltend zu machen. 
Läuft hingegen die § 10 8 gesetzte Frist ohne Wiedererlangung der Anweisung ab, 
so ist auf Anzeige der Verwaltungsbehörde erster Instanz von der Brandversicherungs- 
kammer die Anweisung durch eine nach § 108 zu erlassende einmalige Bekanntmachung 
für erloschen und nichtig zu erklären und dem Verlustträger gegen Rückerstattung der 
entstandenen Kosten ein Duplicat auszustellen. 
110. Verloren gegangene Anweisungen, welche noch nicht zur Auszahlung gültig 
gemacht waren, sind zwar unter der Aufforderung der Rückgabe einmal in den § 108 
gedachten Zeitschriften bekannt zu machen, dabei jedoch sofort für ungültig zu erklären. 
8 111. Die Brandschädenvergütungsgelder folgen dem Grundstücke, zu welchem 
die zerstörten oder beschädigten Gebäude nebst Zubehörungen rechtlich gehören, und dürfen, 
insoweit nicht eine Ausnahme von der Brandversicherungskammer ausdrücklich genehmigt 
worden ist, nur zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude 2c. ver- 
wendet werden. 
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