Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise
Anwendung,  als  wenn  die  Bahnen  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  lägen.

Bei  der  Besteuerung  durch  die  Gemeinden  soll  ausgeschlossen  sein,  daß
diese  höhere  Steuersätze  oder  Steuersätze  nach  einem  höheren  Maßstab  anwenden
oder  endlich  andere  Steuern  auferlegen,  als  sie  von  den  übrigen  Gemeindeabgabepflichtigen
  gefordert  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  den  beiden
Bahnen  berührten  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  47
Abs.  2  beziehungsweise  Abs.  1  unter  b  des  preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an
dem  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates
verwalteten  Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an
Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der
beiden  Bahnen  erwachsen.

Eine  Besteuerung  der  Bahnen  durch  andere  korporative  Verbände  wird
die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  zulassen.

Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  Steuern  erhoben  werden  sollten,  hat
die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erstatten.

Artikel  XI.
Für  die  Einziehung  von  Stationen  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebs
auf  jeder  der  beiden  Bahnen  oder  auf  Teilen  derselben  ist  die  Zustimmung  der
Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  erforderlich.

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden
Bahnen  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung,  solange  diese  im  Eigentum
oder  Vetriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.
Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  der  beiden  Bahnen  oder  der  einen
oder  anderen  von  ihnen  an  einen  Betriebsunternehmer  abgetreten  werden,  wozu
die  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  erforderlich  sein  würde,
so  bleibt  der  letzteren  das  Recht  vorbehalten,  sie  nach  Maßgabe  des  preußischen
Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.