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Nr. 69. Gesetz,
eine Ergänzung und Abänderung der 88 18 und 19 des Gesetzes über das
Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876
betreffend;
vom 18. October 1886.
Wa#. Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, wegen einer Ergänzung und Abänderung der §§ 18 und 19 des
Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen vom 2 8. August 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 427 flg.) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verfügen,
was folgt.
folg Artikel I.
An Stelle des Absatzes 1 des § 18 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuer-
versicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 tritt folgende Bestimmung:
8 18, Absatz 1.
„Jede im Königreich Sachsen concessionirte Privat-Feuerversicherungsanstalt
(§ 2 a) ist verpflichtet, zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe von der Gesammt-
summe der Prämien, welche sie von ihren an einem Orte laufenden Versicher-
ungen für jedes einzelne Jahr zu beziehen hat, einen jährlichen Beitrag, welchen
sie sich nicht von den einzelnen Versicherten erstatten lassen darf, nach derselben
prozentalen Höhe, wie derselbe seitens der Landes-Brandversicherungsanstalt von
deren örtlichen Brandversicherungsbeiträgen nach § 137 des Gesetzes, einige
Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
vom 25. August 1876 betreffend, vom 13. October 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 215)
gezahlt wird, an die betreffende Gemeinde zur Ortsfeuerlöschkasse, beziehentlich
an die einer solchen Kasse nicht beigetretenen Besitzer selbstständiger Gutsbezirke
oder an die im Absatz 2 jenes § 137 gedachten Besitzer von Fabriketablissements
portofrei zu leisten."“
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An Stelle des § 19 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs-
wesen betreffend, vom 28. August 1876 tritt folgende Bestimmung:
– 19.
„Auf die Privatunterstützungsvereine (§ 2b) leiden die Bestimmungen in
den §§ 1, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 ebenfalls Anwendung.“