Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Betriebs-Inspektoren und Betriebs-Ban-Inspektoren (Transport-Ober-Inspek- 
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten), 
4. Eisenbahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure, 
5. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
ferner: 
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren, Bahnhofs-Verwalter), 
7. Stationsaufseher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten (Bahnhofs= 
Inspektions-Assistenten), 
8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) 
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober- 
Schaffner), 
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
14. Rangirmeister (Ober-Koppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
2. Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
§ 67. 
Instruktion. 
Allen in § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnver- 
waltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche 
oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
*68. 
Befähigung. 
1. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich 
der im § 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den vom Bundesrath 
darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
	        
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