Metadata : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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  betroffen  wird ;

11)  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild
oder  von  Singvögeln  ausnimmt.

§.  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Thalern  oder  mit  Haft  bis
zu  vier  Wochen  werden  bestraft :

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne
Genehmigung  des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel
zu  Zimmern  oder  Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen
  oder  Schlösser  an  denselben  öffnen ,  ohne  Genehmigung
  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters  einen
Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen ;  

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  ein  zum  Gebrauche  in  ihrem
Gewerbe  geeignetes ,  mit  dem  Stempel  eines  Norddeutschen
  Eichungsamtes  nicht  versehenes  Maß  oder  Gewicht ,
  oder  eine  unrichtige  Waage  vorgefunden  wird,
oder  welche  sich  einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften
über  die  Maß=  und  Gewichtspolizei  schuldig  machen ;

3)  Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
  nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde
wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie
wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,
erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2.  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft
auf  die  Einziehung  des  ungeeichten  Maßes  und  Gewichtes ,  sowie
der  unrichtigen  Waage  zu  erkennen.

§.  370.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Haft  wird
bestraft :

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück ,  einen  öffentlichen
oder  Privat=Weg  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben
oder  Abpflügen  verringert ;

2)  wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privat=Wegen  Erde,
Steine  oder  Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem