— 107 — Weges , wenn auch nicht jagend , doch zur Jagd ausgerüstet,
betroffen wird ;
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild
oder von Singvögeln ausnimmt.
§. 369.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis
zu vier Wochen werden bestraft :
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne
Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel
zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen
oder Schlösser an denselben öffnen , ohne Genehmigung
des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen
Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde
Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen ;
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem
Gewerbe geeignetes , mit dem Stempel eines Norddeutschen
Eichungsamtes nicht versehenes Maß oder Gewicht ,
oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird,
oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften
über die Maß= und Gewichtspolizei schuldig machen ;
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie
wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen,
erlassen sind.
Im Falle der Nr. 2. ist neben der Geldstrafe oder der Haft
auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes , sowie
der unrichtigen Waage zu erkennen.
§. 370.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft :
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück , einen öffentlichen
oder Privat=Weg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert ;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat=Wegen Erde,
Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem