Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat 
dafür zu entrichten: 
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen 
Einschreibbrief; 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des 
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
13. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aenderungen 
ein: 
1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz 
einzuschalten: 
VII a. Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In 
solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ein- 
schließlich Bestellgeld frei“ niederzuschreiben. 
2. Im Absatz XllII sind die Angaben unter d, wie folgt, ab- 
zuändern: 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede täg- 
liche Bestellung .. . . 1 Mark, 
14. Im § 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende Aender— 
ungen ein: 
1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte 
Fassung: 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellen- 
den Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser 
die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll- 
mächtigte befugt sein soll. 
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: 
Xl. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußab- 
fertigung an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der 
Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- 
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
15. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ 
betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. der erste Satz im Absatz l erhält nachstehende Fassung: 
Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.