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Förderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht
früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind.
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen,
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst
sind mit sicheren Führungen zu versehen.
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig
sicher abzudecken.
5. Die Feststellung des Fahrstuhls hat durch Einrückung von Stützriegeln zu erfolgen.
6. Die Fahrstuhlplattform ist durch Wandungen oder engmaschige Gitter ein—
zuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen.
7. Die Thüren zu den Fahrstuhlplattformen sind als Schiebethüren oder Fallgitter
zu construiren. Dieselben dürfen nicht eher geöffnet werden können, als bis der Fahrstuhl
auf den Stützriegeln ruht. Ebenso darf der Fahrstuhl nicht eher in Bewegung gesetzt
werden können, als bis dessen Thüren geschlossen sind.
8. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung
gesetzt wird.
9. Bei Anwendung von Fördertrommeln müssen unmittelbar an denselben zwei
Antriebsmechanismen angebracht sein, die vermöge ihrer Construction ohne Hinzutritt
von Hilfsmechanismen den Rückgang unmöglich machen.
10. Die Aus- und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung
der Riemen erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig.
11. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig aus—
rücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte,
stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß sanft
eingeleitet werden.
12. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern.
Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen
nur einer solchen Vorrichtung.
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das
Emporschleudern des Fahrstuhls als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle
eines Bruchs zu sichern.
II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung:
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.