Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, wie viel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem Fahrstuhle 
anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl von Personen 
Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht erfüllt ist, nur 
insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen Per— 
sonenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg anzunehmen. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch eine dazu 
besonders beauftragte und gehörig instruirte Person (bedienende Person) erfolgen. 
4. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen. 
Die Schlüssel sind von der bedienenden Person in Verwahrung zu nehmen und dürfen 
an keinen Unberufenen abgegeben werden. 
5. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 
0, 75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. 
  
Nr. 14. Bekanntmachung, 
die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnstrecke Dresden-Elsterwerda 
der Berlin-Dresdner Eisenbahn durch die Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen betreffend; 
vom 23. März 1888. 
Nochdem die Strecke Dresden-Elsterwerda der Berlin-Dresdner Eisenbahn vermöge 
des unter dem 14. April vorigen Jahres bekannt gemachten Staatsvertrages zwischen 
Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse der Berlin- 
Dresdner Eisenbahn, vom 24. Januar 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 60) vom Königlich 
Sächsischen Staatsfiscus käuflich erworben worden ist, wird der Betrieb derselben vom 
1. April dieses Jahres an von der Generaldirection der Sächsischen Staatseisenbahnen 
geführt werden. 
Die letztere ist überdies ermächtigt worden, im Namen des Königlich Sächsischen 
Staatsfiscus wegen der Regulirung des über die bezeichnete Eisenbahnstrecke abgeschlossenen 
Kaufgeschäftes in den Grund= und Hypothekenbüchern bei den zuständigen Behörden die 
nöthigen Anträge zu stellen und das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 23. März 1888. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Miller. 
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