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2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen
zu ersehen ist, wie viel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem Fahrstuhle
anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl von Personen
Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht erfüllt ist, nur
insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen Per—
sonenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg anzunehmen.
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch eine dazu
besonders beauftragte und gehörig instruirte Person (bedienende Person) erfolgen.
4. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen.
Die Schlüssel sind von der bedienenden Person in Verwahrung zu nehmen und dürfen
an keinen Unberufenen abgegeben werden.
5. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang
0, 75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten.
Nr. 14. Bekanntmachung,
die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnstrecke Dresden-Elsterwerda
der Berlin-Dresdner Eisenbahn durch die Generaldirection der Staats-
eisenbahnen betreffend;
vom 23. März 1888.
Nochdem die Strecke Dresden-Elsterwerda der Berlin-Dresdner Eisenbahn vermöge
des unter dem 14. April vorigen Jahres bekannt gemachten Staatsvertrages zwischen
Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse der Berlin-
Dresdner Eisenbahn, vom 24. Januar 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 60) vom Königlich
Sächsischen Staatsfiscus käuflich erworben worden ist, wird der Betrieb derselben vom
1. April dieses Jahres an von der Generaldirection der Sächsischen Staatseisenbahnen
geführt werden.
Die letztere ist überdies ermächtigt worden, im Namen des Königlich Sächsischen
Staatsfiscus wegen der Regulirung des über die bezeichnete Eisenbahnstrecke abgeschlossenen
Kaufgeschäftes in den Grund= und Hypothekenbüchern bei den zuständigen Behörden die
nöthigen Anträge zu stellen und das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen.
Dresden, am 23. März 1888.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Miller.
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