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A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 28. November 1887 ent—
sprechend erlassene Bekanntmachung vom 12. December 1887,
2. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1888,
durch das Gesetz vom 14. December 1887,
3. wegen der Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben, durch das
Gesetz vom 10. Februar 1888,
4. wegen der Dauer der Landrentenentrichtung und der Löschung der durch Amortisa—
tion erloschenen Landrenten, sowie der Hilfsrenten im Grund= und Hypothekenbuche,
durch das Gesetz vom 25. Februar 1888;
b) durch besonderes Decret, in welchem Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits
ergangen:
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1888 und 1889 nebst Nachträgen,
durch das Decret vom 27. März 1888, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die gedachten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1884 und 1885,
2. wegen eines Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre
1886 und 1887,
3. wegen der Ergebnisse der bei der Altersrentenbank für den Schluß des Jahres
1886 aufgenommenen Inventur,
4. wegen der mittels des Decrets vom 10. November 1887 in Bezug auf den
Domänenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre
1885 und 1886 gegebenen Nachweisungen.