Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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11. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die den Bau einiger neuen Se- 
cundärbahnen betreffenden Decrete geben Wir Unsere Zustimmung. Wir werden das 
zur Ausführung Erforderliche anordnen, auch von der ausgesprochenen Ermächtigung zur 
Ertheilung des Expropriationsbefugnisses zu Gunsten einer normalspurigen Eisenbahn 
von Plagwitz nach dem Kohlenreviere bei Markranstädt und der dabei für erforderlich zu 
erachtenden Anschlußgleise, sowie zu Gunsten einer Eisenbahn von Roßbach über Ebmath 
und Posseck nach Hof, insoweit dabei sächsisches Staatsgebiet berührt wird, eintretenden 
Falls Gebrauch machen. 
12. Die von den Ständen zu Cap. 88 bis mit 101 des Staatshaushalts-Etats 
gestellten Anträge werden in sorgfältige Erwägung gezogen werden. 
13. Ob das Gesetz, die Zustellung und Bestellung von Schriftstücken in Angelegen- 
heiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend, noch zur Publikation zu gelangen 
hat, nachdem die Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, die Gerichtskosten in Angelegen- 
heiten der nichtstreitigen Rechtspflege betreffend, nicht zum Abschluß gekommen, wird 
noch der Erwägung unterliegen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. dem ständischen Antrage auf Einführung einer obligatorischen Trichinenschau 
entsprochen, 
2. das wiederholte Gesuch um Errichtung einer Apotheke in Großhartmannsdorf in 
nochmalige Erwägung gezogen, auch 
3. von der Ermächtigung zu einer Erläuterung von § 30 der Revidirten Land- 
gemeindeordnung vom 24. April 1873 in der beantragten Maße Gebrauch gemacht 
werden. 
4. In welcher Weise den in verschiedenen Petitionen zum Ausdruck gelangten 
Wünschen auf Ertheilung der Pensionsberechtigung an die Berufsbeamten der, der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte und der Revidirten Landgemeindeordnung unter- 
stehenden Gemeinden entsprochen werden könne, soll erwogen, und nach Befinden der 
nächsten Ständeversammlung eine behufige Vorlage gemacht werden. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, behalten 
Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforder- 
liche darauf zu verfügen. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- 
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs-
	        
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